Wirtschaftshilfen von Land und Bund

Wirtschaftshilfen von Land und Bund

In einer Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg gibt es wichtige Neuigkeiten für die von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe.

Die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

 

Antragsberechtigung

- Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union1 mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ))
- wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ)
- Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
- Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. der Wohnsitz des Soloselbständigen oder Angehörigen eines Freien Berufes muss in Baden-Württemberg liegen.

 

Beträge

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu

-  9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

 

Verwendung der Mittel

Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Zuwendungsempfängern obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

 

Auszahlung

Der Zuschuss wird dann von der L-Bank unmittelbar auf das Konto des Antragstellers bzw. des Zuschussempfängers angewiesen.

 

Die gesamte Verordnung finden Sie im Download-Bereich.

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