Neue Verordnung zum Corona-Virus

Ab dem 20. April dürfen auch Geschäfte mit bis zu 800qm wieder öffnen.

Am 17. April um 23 Uhr wurde die fünfte Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg zur Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Die Stadt Ludwigsburg hat diese Verordnung nun geprüft. Entsprechend können wir Sie mit dieser Mitteilung auf den aktuellen Stand bringen. 

Die wesentlichen Veränderungen für den Einzelhandel:

  • Beim Einkauf wird das Tragen einer nicht-medizinische Alltagsmaske, die Mund und Nase bedeckt, empfohlen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann.
  • Allgemein zulässig sind nunmehr auch „sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern“. Bis zu dieser Größe ist auch der Betrieb in Centern zulässig.
  • Unabhängig von der Verkaufsfläche bleiben die bisherigen Ausnahmen zulässig. Diese Ausnahmen werden ergänzt um den Betrieb von Wein- und Spirituosenhandlungen, den Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen (Nr. 4 – Sitzmöglichkeiten bleiben nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 untersagt), den Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und den Buchhandel.
  • Die bislang zulässige Sonderöffnung an Sonn- und Feiertagen wird aufgehoben.

Die Stadt Ludwigsburg hat nach der Veröffentlichung der Verordnung geprüft, ob es eine Möglichkeit für Geschäfte mit mehr als 800qm Ladenfläche gibt, dass diese mit einem „begrenzten Verkaufsraum“ öffnen dürfen. Stand heute ist dies nicht möglich: „Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Öffnung ist die gesamte Verkaufsfläche des Geschäfts am Tage des Inkrafttretens ... der CoronaVO zu berücksichtigen“.

Für diese Geschäfte versucht die Stadt zusammen mit der Landesregierung eine Lösung zu finden.

Wir haben die neue Verordnung, sowie Auslegungshinweise für Sie im Download-Bereich zur Verfügung gestellt.

Downloadbereich